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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.06.2018
- 14 U 70/18 -
Busfahrer muss bei nicht erkennbarer Schwerbehinderung eines Fahrgastes nicht mit Anfahren von Haltestelle bis zum Schaffen eines festen Halts oder der Sitzplatzeinnahme warten
Bei Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren eines Busses spricht Anscheinsbeweis für Verschulden des Fahrgastes
Ist für einen Busfahrer die Schwerbehinderung eines Fahrgastes nicht erkennbar, so muss er nicht mit dem Anfahren abwarten, bis der Fahrgast sich festen Halt verschafft oder einen Sitzplatz eingenommen hat. Stürzt ein Fahrgast beim Anfahren eines Busses, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrgastes. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine ältere Frau im Dezember 2015 als
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Sturzes
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf
Keine Pflicht des Busfahrers zur Beobachtung der Fahrgäste
Der Fahrer eines Linienbusses sei nicht verpflichtet, so das Oberlandesgericht, seine Fahrgäste dahingehend zu beobachten, ob diese einen Sitzplatz eingenommen oder festen Halt genommen haben. Vielmehr sei jeder
Ausnahme bei erkennbarer schwerer Behinderung des Fahrgastes
Eine Ausnahme bestehe dann, so das Oberlandesgericht weiter, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist. Dies sei etwa dann gegeben, wenn ein Gehbehinderter oder ein blinder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Lüneburg, Urteil vom 05.03.2018
[Aktenzeichen: 1 O 65/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 1231 NJW-RR 2018, 1231 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 459 NJW-Spezial 2018, 459
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Dokument-Nr. 27450
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