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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.06.2018
14 U 70/18 -

Busfahrer muss bei nicht erkennbarer Schwerbehinderung eines Fahrgastes nicht mit Anfahren von Haltestelle bis zum Schaffen eines festen Halts oder der Sitzplatzeinnahme warten

Bei Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren eines Busses spricht Anscheinsbeweis für Verschulden des Fahrgastes

Ist für einen Busfahrer die Schwerbehinderung eines Fahrgastes nicht erkennbar, so muss er nicht mit dem Anfahren abwarten, bis der Fahrgast sich festen Halt verschafft oder einen Sitzplatz eingenommen hat. Stürzt ein Fahrgast beim Anfahren eines Busses, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrgastes. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine ältere Frau im Dezember 2015 als Fahrgast eines Linienbusses beim Anfahren an der Haltstelle und verletzte sich dabei. Zum Sturz kam es, weil die Frau beim Anfahren in einer Hand ihr Portemonnaie hielt und mit der anderen Hand ihren Trolley festhielt. Dadurch konnte sie sich nirgendwo festhalten. Sie klagte schließlich gegen den Busfahrer auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Sturzes

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da dem Busfahrer keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Komme ein Fahrgast bei normaler Anfahrt von einer Haltestelle zu Fall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrgastes. Die Klägerin hätte sich nach dem Einsteigen zuerst um einen sicheren Halt oder einen Sitzplatz kümmern müssen. Genügend freie Plätze haben zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hätte sich auch an den Busfahrer wenden können, um diesen zu veranlassen mit dem Anfahren solange abzuwarten, bis sie selbst in zumutbarer Weise für ihre Standsicherheit oder einen Sitzplatz gesorgt hätte.

Keine Pflicht des Busfahrers zur Beobachtung der Fahrgäste

Der Fahrer eines Linienbusses sei nicht verpflichtet, so das Oberlandesgericht, seine Fahrgäste dahingehend zu beobachten, ob diese einen Sitzplatz eingenommen oder festen Halt genommen haben. Vielmehr sei jeder Fahrgast selbst verpflichtet, sich stets festen Halt zu suchen. Ein Busfahrer müsse darauf vertrauen dürfen, dass die Fahrgäste dieser Verpflichtung nachkommen. Denn der Busfahrer müsse beim Anfahren von einer Haltestelle seine Aufmerksamkeit insbesondere auf den vor ihm liegenden Verkehrsraum und die übrigen Verkehrsteilnehmer richten.

Ausnahme bei erkennbarer schwerer Behinderung des Fahrgastes

Eine Ausnahme bestehe dann, so das Oberlandesgericht weiter, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist. Dies sei etwa dann gegeben, wenn ein Gehbehinderter oder ein blinder Fahrgast den Wagen besteige. Eine solche Ausnahmesituation habe aber nicht vorgelegen. Allein das Alter oder der Umstand, dass mehrere große und schwere Taschen oder Gepäck mitgeführt werden, sei nicht mit einer schwerwiegenden Behinderung gleichzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 05.03.2018
    [Aktenzeichen: 1 O 65/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1231
NJW-RR 2018, 1231
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 459
NJW-Spezial 2018, 459

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Dokument-Nr.: 27450 Dokument-Nr. 27450

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