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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.09.2006
- 14 U 80/06 -
Zur Haftung beim Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie
Unterbrochene Wartelinie ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Wer als wartepflichtiger Fahrer eine unterbrochene Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) überfährt, verhält sich nicht verkehrswidrig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im Fall wurde ein Autofahrer wegen eines Unfalls auf Schadensersatz verklagt. Ihm wurde u. a. vorgeworfen sich verkehrswidrig verhalten zu haben, weil er als wartepflichtiger Fahrer, die Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) überfahren habe.
Die Richter führten hierzu aus, dass das Überfahren einer solchen Wartelinie an sich noch nicht verkehrswidrig sei. Nach dem Verordnungstext zu § 42 Abs. 6 Nr. 2, Zeichen 341 StVO "empfiehlt" die Wartelinie lediglich "dem, der warten muss, hier zu warten". Damit handele es sich um eine vorgezogene, "empfohlene" Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Einem Fahrer könne höchstens vorgeworfen werden, die Betriebsgefahr, des von ihm geführten Fahrzeugs durch Überfahren der Wartelinie zu erhöhen, denn bei anderen könnte hierdurch eine etwaige Fehleinschätzung provoziert werden.
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StVO § 42 Abs. 6 Nr. 2 Zeichen 341
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, „empfohlene“ Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3388
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