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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.02.2007
- 16 U 5/06 -
OLG Celle stärkt Rechte von "Schrottimmobilien"-Käufern gegenüber der finanzierenden Bank
Kaufvertrag ist wegen sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln
Die vorsätzlich überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung durch die finanzierende Bank löst einen Schadensersatzanspruch der Käufer aus. Der Vertrag ist wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover und stärkt damit die Position von Verbrauchern beim Erwerb so genannter "Schrottimmobilien" auch gegenüber den finanzierenden Banken.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine
Der für Grundstückskaufverträge zuständige 16. Senat hat bereits in zahlreichen Parallelfällen über die Haftung der Verkäuferin für Beratungsfehler der Vertriebspartner entschieden (vgl. OLG Celle, Urteil v. 07.12.2004 - 16 U 127/04 -). Jetzt hat der Senat die Haftung der finanzierenden Bank im vorliegenden "Schrottimmobilien"-Komplex bejaht, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären. Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.
Da die Auffassung des Oberlandesgerichts im Hinblick auf die Haftung der Bank im vorgenannten "Schrottimmobilien"-Komplex von der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte abweicht, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.
2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.02.2007
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