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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22.05.2017
- 17 W 8/16 -
Leihmutterschaft im Ausland: Ausländische standesamtliche Beurkundung der Mutterschaft der genetischen Mutter begründet deren Anspruch auf Eintragung der Mutterschaft in Deutschland
Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland steht Eintragung nicht entgegen
Wird die Mutterschaft der genetischen Mutter zu einem durch eine Leihmutter geborenen Kind durch ein ausländisches Standesamt beurkundet, stellt dies eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar, so dass der genetischen Mutter gegenüber dem deutschen Standesamt ein Anspruch auf Eintragung ihrer Mutterschaft zusteht. Das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland steht der Eintragung nicht entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 beantragte ein Paar bei einem deutschen
Anspruch auf Eintragung der genetischen Mutter als Mutter
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Antragsteller und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das
Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland steht Eintragung nicht entgegen
Die
Beachtung der Grundrechte des Kindes
Bestehe aber kein Konflikt zwischen den Auftraggebern und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 1496 FamRZ 2017, 1496
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Dokument-Nr. 24932
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