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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 20.05.2021
- 3 Ws 143/21 -
Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes in der Hauptverhandlung
Nachhaltige Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens
Weigert sich ein Pflichtverteidiger während einer Virus-Pandemie in einer Hauptverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, rechtfertigt dies seine Entpflichtung gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO. Denn durch seine Weigerung gefährdet er nachhaltig die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Corona-Pandemie fand im März 2021 vor dem Landgericht Hildesheim in einem
Zulässige Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es habe ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Bestellung zum
Nachhaltige Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens
Der Verteidiger habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts als selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird. In Zeiten einer Virus-Pandemie stelle eine völlig unbegründete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30422
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