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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.09.2013
- 32 Ss 110/13 -
Einsatz von Blaulicht während Fahrt mit Privatwagen kann strafbare Amtsanmaßung darstellen
Äußerer Anschein der hoheitlichen Tätigkeit begründet Strafbarkeit
Wer mit seinem mit Blaulicht ausgestatteten Privatwagen fährt, kann sich wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar machen. Dabei begründet allein der äußere Anschein der hoheitlichen Tätigkeit die Strafbarkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr im Dezember 2011 der Fahrer eines silberfarbenen Mercedes mit
Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung bestand
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Mercedesfahrers zurück. Es führte weiter aus, dass zur Verwirklichung der
Einsatz von Blaulicht und äußere Erscheinung des Fahrzeugs deuteten auf hoheitliche Tätigkeit hin
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und blaue Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.01.2013
Jahrgang: 2014, Seite: 97 DAR 2014, 97 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 25 NStZ-RR 2014, 25
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Dokument-Nr. 17578
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