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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Amtsanmaßung“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.09.2013
- 32 Ss 110/13 -
Einsatz von Blaulicht während Fahrt mit Privatwagen kann strafbare Amtsanmaßung darstellen
Äußerer Anschein der hoheitlichen Tätigkeit begründet Strafbarkeit
Wer mit seinem mit Blaulicht ausgestatteten Privatwagen fährt, kann sich wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar machen. Dabei begründet allein der äußere Anschein der hoheitlichen Tätigkeit die Strafbarkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr im Dezember 2011 der Fahrer eines silberfarbenen Mercedes mit Blaulicht durch die Gegend. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover täuschte der Fahrer damit vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch darauf ab, dass an der Fahrzeugseite blaue Streifen angebracht waren. Es verurteilte den Fahrer daher wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Gegen diese Entscheidung legte der Mercedesfahrer Revision ein.Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Mercedesfahrers... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 05.07.2005
Benjamin Tewaag verurteilt, Missbrauch von Notrufen ist kein „Scherz“
Uschi-Glas-Sohn Benjamin Tewaag zu Geldstrafe verurteilt
Der Sohn der Schauspielerin Uschi Glas ist vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Amtsanmaßung, Vortäuschens von Straftaten und Missbrauchs von Notrufen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 20 Euro (1.200 Euro) verurteilt worden. Zwei weitere Mitarbeiter der Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft erhielten Gesamtgeldstrafen von 40 Tagessätzen à 40 Euro (1.600 Euro) und 20 Tagessätzen à 40 Euro (800 Euro). Im Übrigen wurden alle Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten hatten in den Jahren 2003 und 2004 für den Musiksender MTV eine Fernsehsendung namens Mission MTV produziert, welche dem System der „versteckten Kamera“ ähnelt. Der 29jährige Angeklagte Tewaag war zugleich Moderator und Darsteller, die übrigen Angeklagten Kameraleute, Aufnahmeleiter und Darsteller.Die Beteiligten haben durch ihre Aktionen bewusst Notrufe und Polizeieinsätze... Lesen Sie mehr
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