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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.02.2019
- U 178/18 -
Kein Versicherungsschutz in privater Krankenversicherung für ein durch Samenspende des gleichgeschlechtlichen Partners gezeugtes und von Leihmutter zur Welt gebrachtes Kind
Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes ist nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinne
In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 Satz 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sogenannte Kindernachversicherung). Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem Versicherungsnehmer in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist.
Der Versicherungsnehmer und Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit längerem eine
Versicherungsnehmer beantragt Nachversicherung für Kind
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstand u. a. Streit darüber, ob das
Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes ist nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinne
Das Landgericht gab der darauf gerichteten Klage statt. Auf die Berufung des Versicherers änderte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts insoweit. Der Kläger als Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Superior Court of California und des Inhalts der Geburtsurkunde nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinne, weshalb das
Anerkennung der Vaterschaft hat keine rechtsgestaltende Wirkung für Familienverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Kind
Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Versicherungsnehmer und dessen Eintragung im Geburtenregister als Mit-Elternteil habe lediglich eine beurkundende Funktion, aber keine rechtsgestaltende Wirkung für das Familienverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Deutsches Abstimmungsrecht für Bestimmung des Elternteils entscheidend
Die Auslegung des Begriffs "Elternteil" hat der genannten Senatsentscheidung zufolge nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Wer "Elternteil" ist, bestimme sich nach dem deutschen Abstimmungsrecht, das eine
Entscheidung des Superior Court in Deutschland nicht anerkennungsfähig
Da der Entscheidung des Superior Court keine Prüfung der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Lebensgefährten vorausgegangen war, sei die Entscheidung nicht anerkennungsfähig mit der Folge, dass die hierdurch erfolgte Zuweisung der Elternstellung des Klägers zu dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)
- Keine Anerkennung der Vaterschaft eines deutschen Samenspenders für in Kalifornien kryokonservierte Embryonen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2016
[Aktenzeichen: XII ZB 351/15]) - Kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft ist in Deutschland anzuerkennen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: XII ZB 463/13])
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Dokument-Nr. 27163
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