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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 28.07.2006
- 5 U 581/06 -
Sturz aufgrund "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe begründet grundsätzlich Schadenersatzpflicht des Vermieters
Vorliegen eines Mietmangels wegen bauordnungsrechtlicher- und DIN-widriger Treppe
Stürzt ein Mieter auf dem Weg zum Dachboden aufgrund einer "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe und verletzt sich dabei, so ist der Vermieter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Denn die Verwendung solcher Treppen kann gegen Bauordnungsvorschriften sowie gegen DIN-Normen verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2001 stürzte die Mieterin einer Wohnung auf einer sogenannten "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe und verletzte sich dabei. Die Auftrittsfläche bei einer solchen
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe nach § 536 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn aufgrund der mangelhaften
"Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe stellte Mietmangel dar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe einen
Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sowie DIN-Normen
Die Verwendung der
Mitverschulden von 50 %
Der Mieterin wurde aber ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/ZMR 2006, 922/rb)
Jahrgang: 2006, Seite: 1601 NJW-RR 2006, 1601 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 865 NZM 2006, 865 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 922 ZMR 2006, 922
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Dokument-Nr. 18959
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