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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 28.07.2006
5 U 581/06 -

Sturz aufgrund "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe begründet grundsätzlich Schaden­ersatz­pflicht des Vermieters

Vorliegen eines Mietmangels wegen bau­ordnungs­rechtlicher- und DIN-widriger Treppe

Stürzt ein Mieter auf dem Weg zum Dachboden aufgrund einer "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe und verletzt sich dabei, so ist der Vermieter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Denn die Verwendung solcher Treppen kann gegen Bau­ordnungs­vorschriften sowie gegen DIN-Normen verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2001 stürzte die Mieterin einer Wohnung auf einer sogenannten "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe und verletzte sich dabei. Die Auftrittsfläche bei einer solchen Treppe weist nicht in ihrer gesamten Breite dieselbe Tiefe auf. So war bei der im Fall zugrundeliegenden Treppe die für den Auftritt nutzbare Fläche abwechselnd jeweils rechts und links von 20 cm auf 11 cm verjüngt. Zudem wies die Treppe eine Breite von nur 54 cm auf. Die Treppe führte zum Dachboden, der vom Vermieter zum Trocknen der Wäsche ausgewiesen wurde. Die Mieterin klagte aufgrund des Sturzes auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe nach § 536 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn aufgrund der mangelhaften Treppe sei es zum Sturz der Mieterin gekommen.

"Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe stellte Mietmangel dar

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die "Raumspar"- bzw. "Samba"-Treppe einen Mietmangel dargestellt. Zwar haben die Mietvertragsparteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Treppe zum Dachboden getroffen. Ein Mieter könne jedoch erwarten, dass die technischen Normen für die Mietsache eingehalten werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sowie DIN-Normen

Die Verwendung der Treppe habe sowohl gegen die sächsische Bauordnung als auch gegen die DIN 18065 verstoßen, so das Oberlandesgericht. So habe die Bauordnung vorgesehen, dass Treppen zu Dachböden eine Breite von mindestens 60 cm aufweisen müssen. Nach der DIN dürfen Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, mit eine verringerten Treppenlaufbreite von 50 cm und einem Treppenauftritt von 21 cm Tiefe nur in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen verwendet werden. Im vorliegenden Fall habe das Gebäude aber über vier Wohnungen verfügt.

Mitverschulden von 50 %

Der Mieterin wurde aber ein Mitverschulden von 50 % angelastet, da sie die Treppe trotz der bekannten Gefährlichkeit nutzte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/ZMR 2006, 922/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2006, Seite: 1601
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Jahrgang: 2006, Seite: 865
NZM 2006, 865
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 922
ZMR 2006, 922

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Dokument-Nr.: 18959 Dokument-Nr. 18959

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