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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 25.06.2019
9 U 2067/18 -

Diesel-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Skandals keinen Anspruch auf Schadensersatz

OLG Dresden weist Schadensersatzklage von Autokäufer ab

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Skandal bereits bekannt war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte von der Beklagten als Herstellerin eines vom "VW-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29. April 2015 erstmals zugelassen worden war, am 3. Juni 2016 gekauft.

Abgasskandal war bereits bekannt

Das Oberlandesgericht Dresden verwies in seiner Entscheidung darauf, dass zu diesem Zeitpunkt sowohl der Dieselskandal bekannt gewesen sei. Ebenfalls sei auch seit mindestens einem halben Jahr vorher bekannt gewesen, dass die Beklagte die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann.

Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Abschaltvorrichtung nicht für Schadenseintritt ursächlich

Das Oberlandesgericht konnte sich nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.

Gericht verneint Kausalität zwischen Abschluss des Kaufvertrages und schadensbegründender Handlung

Das Gericht stellte fest, dass eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom "VW-Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheide.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27798 Dokument-Nr. 27798

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