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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2005
- 10 U 202/04 -
Mietzins: Keine Mietzahlungspflicht des Mieters, wenn der Schlüssel fehlt
Nach Aufbrechen des Schlosses fehlte der Wohnungsschlüssel für das neue Schloss
Wenn der Mieter keinen Schlüssel zur Wohnungseingangstür hat, braucht er auch keine Miete zu zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter in Rahmen einer Notmaßnahme das aufgebrochene Schloss der Wohnungstür austauschen lassen. Er gab dem Mieter aber keinen neuen Schlüssel. Dieser konnte die Wohnung nicht nutzen und minderte die Miete auf Null. Zur Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied.
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4. Tauscht der Vermieter die gewaltsam aufgebrochene Wohnungstür im Wege einer Notmaßnahme aus, um sie wieder verschließbar zu machen, versäumt er es aber, dem Wohnungsmieter einen Schlüssel für die ausgetauschte Tür auszuhändigen, wird diesem die Nutzung der Wohnung nicht gewährt und die Miete ist gemäß § 536 Abs. 1 BGB bis zur Aushändigung des Schlüssels auf Null gemindert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1693
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