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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1977
- 2 WF 112/77 -
Unzumutbares Abwarten der Trennungszeit bei laufender Misshandlung der Ehefrau
Ehefrau kann sich vor Ablauf der Trennungszeit scheiden lassen
Wird eine Ehefrau laufend von ihrem Ehemann misshandelt, so ist ihr eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit unzumutbar, so dass sie sich bereits vorher gemäß § 1565 Abs. 2 BGB scheiden lassen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1977 zog eine Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann alkoholabhängig war und in betrunkenem Zustand sie misshandelte und beschimpfte. Dies geschah in der Regel auch vor den gemeinsamen fünf minderjährigen Kindern. Vier Monate nach dem Auszug begehrte sie die Scheidung von ihrem Ehemann. Das Amtsgericht wies dies in Anbetracht der noch nicht abgelaufenen, aber erforderlichen
Recht auf Scheidung vor Ablauf der Trennungszeit
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. In der Person des Ehemanns liegen Gründe vor, die für die Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der erforderlichen
Unzumutbares Abwarten der Trennungszeit aufgrund laufender Misshandlungen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1977, 804/rb)
- Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs aufgrund mit Tätlichkeiten gegen Ehefrau und Kind verbundenen jahrelangen Alkoholmissbrauchs
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.06.1979
[Aktenzeichen: 2 WF 80/79]) - Ehemann droht Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht erotische Kurzgeschichten der Ehefrau: Recht zur sofortigen Scheidung besteht
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2001
[Aktenzeichen: 9 UF 166/00])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1977, Seite: 804 FamRZ 1977, 804
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Dokument-Nr. 25051
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