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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.06.1998
- 22 U 228/97 -
Verkehrssicherungspflichten des Gastwirts bei Tanzveranstaltung am Rosenmontag
Gastwirt muss Fußboden seiner Tanzfläche in verkehrssicherem Zustand erhalten
Ein Gastwirt muss während einer Tanzveranstaltung in seinen Gasträumen den Fußboden der Tanzfläche in einem zum Tanzen geeigneten, verkehrssicheren Zustand halten, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG). Er muss dafür Sorge tragen, dass eine durch verschüttete Getränke entstandene gefährliche Glätte auf der Tanzfläche alsbald beseitigt wird oder, wenn dies kurzfristig nicht möglich ist, die Benutzer der Tanzfläche in geeigneter Weise gewarnt werden.
Geklagt hatte eine Frau, die am
Beim Tanzen in Bierpfütze ausgerutscht
Die Richter des OLG gaben ihr in letzter Instanz recht und sprachen ihr ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zu. Die Beweisaufnahme hatte während des Prozesses ergeben , dass die Klägerin auf der Tanzfläche in einer Bierpfütze ausgerutscht war. Die Richter befanden daraufhin, dass Feuchtigkeit auf einem Fußboden mit glatter Oberfläche erfahrungsgemäß zu einer erhöhten Rutschigkeit des Bodens führe. Die Gefahr, dass Besucher auf einem nassglatten Fußboden ausgleiten, werde dadurch noch verstärkt, dass die nur in Teilbereichen vorhandene Nässe häufig nicht ohne weiteres erkennbar sei und die Besucher mit einer gefährlichen Glätte in Teilbereichen der Fußbodenfläche nicht rechneten.
Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss Sicherheitsvorkehrungen treffen
Es ist gefestigte Rechtsprechung, das jeder, der eine in seinem Verantwortungsbereich liegende
Veranstalter einer Karnevalsparty muss damit rechnen, dass Getränke auf Tanzfläche verschüttet werden
Die Richter des OLG kamen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt habe. Denn entweder habe er keine ausreichende Vorsorge für den am Unfalltag eingetretenen Fall getroffen, dass die Tanzfläche durch Verschütten nicht unerheblicher Mengen von Getränken stellenweise gefährlich glatt geworden war. Oder aber der oder von ihm mit der Beseitigung dieser Gefahr beauftragte Mitarbeiter sei dieser Aufgabe nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. In beiden Fällen habe der Beklagte für die Verletzung der Klägerin einzustehen. Da es sich bei der Veranstaltung am Unfalltag um ein Karnevalsfest handelte und alkoholische Getränke ausgeschenkt wurden, musste er auch damit rechnen, dass auch in dem als Tanzfläche benutzten Bereich des Saales infolge Unachtsamkeit der Gäste volle oder teilweise geleerte Trinkgläser zu Boden fallen sowie auf andere Weise Getränke verschüttet wurden.
Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Gastwirts
Die Richter befanden, das die Verletzung der
"Ein paar kleine Likörchen" erschüttern Anscheinsbeweis nicht
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin ungeschickt oder besonders ausgelassen getanzt hätte oder sie oder ihr Tanzpartner infolge Alkoholgenusses in ihren Reaktionen sowie im Bewegungsablauf beeinträchtigt gewesen wären. Derartige Umstände seien aber nicht vorgetragen worden. Dass die Klägerin, wie ihr Ehemann als Zeuge bekundete, über einen Zeitraum von etwa zwei Stunden "ein paar kleine Likörchen" getrunken hatte, stelle noch keinen Umstand dar, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe.
Klägerin durch Alkohol nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt
Was der Beklagte zu seiner Entlastung vorgetragen habe, bewege sich ausschließlich im Bereich bloßer Vermutungen, die durch Tatsachen nicht untermauert seien. Dass der Tanzpartner der Klägerin nach dessen eigenen Angaben stark angetrunken war, reiche weder für sich allein noch in Verbindung mit der von der Klägerin eingeräumten eigenen Alkoholisierung aus, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (vt/we)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 17.11.1997
[Aktenzeichen: 10 O 352/96]
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Dokument-Nr. 7458
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