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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.1978
- 5 Ss 86/78 - 372/78 I -
"Wildes Plakatieren": Überkleben einer Werbefläche mit politischem Plakat stellt strafbare Sachbeschädigung dar
Mögliche Beeinträchtigung der sozialen Geltung und des guten Rufs begründet Strafbarkeit
Wer eine Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebt, macht sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar. Denn dadurch kann die soziale Geltung bzw. der gute Ruf des Sachherren beeinträchtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann wegen
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte eine
Beeinträchtigung des guten Rufs und der sozialen Geltung begründete Strafbarkeit
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)
Jahrgang: 1979, Seite: 74 MDR 1979, 74
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Dokument-Nr. 17445
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