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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003
8 U 18/02 -

Deformationen an Rücken, Flanke und Hüfte nach fehlerhaft durchgeführter Fettabsaugung begründet Schmerzens­geld­anspruch

Schmerzensgeld von 4.000 Euro aufgrund unregelmäßiger Konturen und starken Eindellungen

Führt eine fehlerhaft durchgeführte Fettabsaugung zu unregelmäßigen Konturen und starken Eindellungen, so können diese Deformationen ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar und Oktober 1996 unterzog sich eine 48-jährige Frau einer ambulanten Fettabsaugung (sogenannte Liposuktion). Da die Maßnahmen zu einem unbefriedigten Ergebnis führten - die Frau litt nach den Behandlungen unter Deformationen im Bereich des Bauches, des Rückens, der Flanken und der Hüfte -, begab sie sich zu einem anderen Schönheitsarzt, der im März 1997 jedenfalls die Deformationen am Bauch beheben konnte. Die Frau warf dem früheren Arzt Behandlungsfehler und eine unzureichende Risikoaufklärung vor und klagte daher auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 8.000 DM sowie auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 25.000 DM.

Landgericht gibt Klage teilweise statt

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Es bejahte den Rückzahlungsanspruch sowie einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000 DM. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.

Oberlandesgericht hält Fettabsaugung für fehlerhaft und bejaht mangelnde Risikoaufklärung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher beide Berufungen zurück. Seiner Ansicht nach sei die Klägerin nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten und die möglichen Risiken aufgeklärt worden. Im Fall einer kosmetischen Operation müsse ein Patient darüber informiert werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten könne, und ihm müssten etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden. Der Arzt müsse seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen führen. An einer solchen Aufklärung habe es gefehlt. Aufgrund dessen seien die Einwilligungen der Klägerin in die Operationen unwirksam gewesen, so dass die Eingriffe rechtswidrig gewesen seien. Zudem sei die Liposuktion fehlerhaft durchgeführt worden.

Anspruch auf Rückzahlung des Honorars

Da die Operationen rechtswidrig gewesen seien, stehe der Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 8.000 DM zu.

Anspruch auf Schmerzensgeld von 8.000 DM

Eine Erhöhung des Schmerzensgelds lehnte das Oberlandesgericht ab. Es blieb daher bei den bereits vom Landgericht zuerkannten 8.000 DM. Das Gericht berücksichtigte, dass die Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Eingriffe negative kosmetische Folgeerscheinungen im Bereich des Rückens, der Flanken und der Hüfte durch unregelmäßige Konturen und starke Eindellungen erlitten hatte. Diese Folgen wertete das Gericht als Dauerschaden, der allenfalls durch eine spätere Operation gemildert werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001
    [Aktenzeichen: 3 O 471/99]
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Dokument-Nr.: 25002 Dokument-Nr. 25002

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 25.10.2017

Ich bin der Meinung meiner Vorredner....

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