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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021
- I-1 U 122/20 -
Kollision eines Rettungswagens mit in scharfer Kurve geparkten Pkw aufgrund von Unaufmerksamkeit rechtfertigt Haftungsverteilung von 75 zu 25 %
Mitverschulden wegen verbotswidrigen Parkens des Pkw in scharfer Kurve
Kollidiert ein Rettungswagen aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve stehenden Pkw, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 % zu Lasten der Rettungswagenbetreiberin. Das verbotswidrige Parken des Pkw in der scharfen Kurve begründet ein Mitverschulden von 25 %. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem späten Abend im März 2019 kollidierte in Düsseldorf ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen Unaufmerksamkeit des Rettungswagenfahrers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar habe der Rettungswagenfahrer den Unfall schuldhaft verursacht, weil er die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt entweder beim Anfahren der Örtlichkeit oder während des Rückwärtsfahrens beim Verlassen der Örtlichkeit missachtet habe. Hat sich der Unfall beim Anfahren ereignet, sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er die Kurve nicht besonders vorsichtig und mit ausreichendem Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug durch fahren hat. Im Falle einer
Mitverschulden wegen Parkens in scharfer Kurve
Dem Kläger sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2020
[Aktenzeichen: 2b O 20/20]
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Dokument-Nr. 30350
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