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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004
- I-10 U 70/04 -
Ohne besondere vertragliche Vereinbarungen sind Mieter nur zu einfachen Gartenpflegemaßnahmen verpflichtet
Rasen mähen, Unkraut jäten und das Entfernen von Laub zählen zu den üblichen Pflichten des Mieters
Die vom Mieter auszuführenden Gartenpflegemaßnahmen dürfen keine besonderen Fachkenntnisse des Mieters oder einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. So zählen alle darüber hinausgehenden Arbeiten zur Instandhaltungspflicht des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Die Beklagten im vorliegenden Fall waren
Geschuldet sind nur Gartenpflegearbeiten, die keine besondere Fachkenntnis oder hohen Zeitaufwand erfordern
Das Oberlandesgericht sah keine Anspruchsgrundlage des Vermieters auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Kosten für die durch eine Firma ausgeführte Gartenpflegearbeiten in Höhe von 1.187 Euro konnte der
Pflanzen wild wachsen lassen ist gestattet, den Garten verwildern lassen ist jedoch nicht erlaubt
So würden die von dem Unternehmen ausgeführten Gartenpflegearbeiten wie Düngen, Gehölze beschneiden, Teich von Schlamm und Pflanzenbewuchs säubern nicht zu den einfachen Pflegearbeiten zählen. Im Falle der Vermietung eines Gartens mit Übertragung der Gartenpflegearbeiten sei in Anbetracht der Vielfalt der gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten für den Umfang der vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
Jahrgang: 2005, Seite: 615 GE 2005, 615 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 372 NJW 2005, 372 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2005, Seite: 13 NJW-RR 2005, 13 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 866 NZM 2004, 866 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 603 WuM 2004, 603 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 187 ZMR 2005, 187
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Dokument-Nr. 13472
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