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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013
- I-20 U 190/12 -
Sport-Star muss Pop Art-Porträt nicht dulden
OLG Düsseldorf rügt Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild
Ein prominenter Sportler muss es nicht hinnehmen, dass verfremdete Porträts von ihm ohne seine Einwilligung verbreitet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Beklagte die Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Sie zeigten eine Fotografie des aus Mettmann stammenden Golf-Profis Martin Kaymer, die der Beklagte durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdet hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 Euro. Im Verfahren berief er sich darauf, dass er mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten huldige. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Höheres und überwiegendes Interesse der Kunst nicht feststellbar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Verbreitung hingegen einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
- Bundesgerichtshof stärkt Prominentenschutz gegen Paparazzi-Pressefotos
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2007
[Aktenzeichen: VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06]) - Prominente haben keinen Anspruch auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.07.2006
[Aktenzeichen: 9 U 191/05 und 9 U 226/05])
Jahrgang: 2013, Seite: 740 MMR 2013, 740
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Dokument-Nr. 16331
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