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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010
- I-20 U 28/10 -
Durchgestrichene Originalpreise auf Preisschildern stellen keine Irreführung dar
Durchschnittsverbraucher kann ohne Weiteres Aussage des durchgestrichenen Preises zuordnen
Steht neben dem Verkaufspreis auf einem Produkt ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis, kann dies nicht als irreführende Werbung gewertet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers).
Landgericht erlässt Unterlassungsverfügung gegen Schuhanbieter
Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die
Oberlandesgericht verneint Irreführung der Verbraucher
Das Oberlandesgericht hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2010
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 10021
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