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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016
I-24 U 143/15 -

Recht zur fristlosen Kündigung eines Gewerbemietvertrags aufgrund nachhaltigen und akuten Rattenbefalls

Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung

Ist ein Gewerbeobjekt nachhaltig und akut von Ratten befallen, so kann der Gewerbemietvertrag nach erfolgter Abmahnung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin von Gewerberäumen den Mietvertrag fristlos gekündigt. Als Begründung verwies sie auf einen akuten Rattenbefall. Der Vermieter erkannte die Kündigung nicht an. Seiner Meinung nach, habe die Mieterin zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Akuter Rattenbefall rechtfertigt fristlose Kündigung nach erfolgter Abmahnung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf könne zwar ein nachhaltiger und akuter Rattenbefall die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Dies setze aber eine vorherige Abmahnung voraus. Der Mieter müsse seinem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Rattenproblems setzen. Erst wenn diese erfolglos abgelaufen sei, könne eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. An einer solchen Abmahnung habe es hier gefehlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2016, 857/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 857
GE 2016, 857

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22978 Dokument-Nr. 22978

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