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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008
- I-24 W 53/08 -
Kündigung eines Gewerbemietvertrags: Schwere Krebserkrankung ist kein wichtiger Grund
Mieter trägt persönliches Verwendungsrisiko für die Mieträume
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass ein Mieter, der Gewerberäume angemietet hat, nicht fristlos wegen einer schweren Krebserkrankung kündigen kann.
Der Kläger hatte in Mühlheim/Ruhr Gewerberäume angemietet und dort ein kleines Einzelhandelsgeschäft (Geschenkartikel) betrieben. Er wollte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos zum 29. September 2007 kündigen: Er leide an einer schweren Krebserkrankung und könne deshalb sein Geschäft nicht mehr betreiben.
Krebserkrankung ist kein wichtiger Kündigungsgrund
Der 24. Zivilsenat hat festgestellt, dass dem Kläger kein
§ 537 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch lautet:
„Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. ...“.
§ 564 Bürgerliches Gesetzbuch (Wohnungsmietrecht) lautet:
„Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.“
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Eine schwere Krankheit des Mieters rechtfertigt nicht die Kündigung des Mietvertrages.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2008
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (pm)
Jahrgang: 2008, Seite: 1195 GE 2008, 1195 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2009, Seite: 29 GuT 2009, 29 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 807 NZM 2008, 807
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Dokument-Nr. 6687
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