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Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 09.07.2020
- 3 U 78/19 -
Kein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen Erkrankung
Gedanke des § 537 BGB schließt Kündigungsrecht aus
Der Mieter von Gewerberäumen ist nicht berechtigt, wegen seiner Erkrankung das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 537 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vor dem Landgericht Stralsund unter anderem darüber, ob der
Schwere Erkrankung des Gewerbemieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stralsund, Urteil vom 29.08.2018
[Aktenzeichen: 4 O 75/17]
Jahrgang: 2020, Seite: 1116 GE 2020, 1116
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Dokument-Nr. 29276
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