wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 09.07.2020
3 U 78/19 -

Kein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung eines Gewerbe­raum­mietvertrags wegen Erkrankung

Gedanke des § 537 BGB schließt Kündigungsrecht aus

Der Mieter von Gewerberäumen ist nicht berechtigt, wegen seiner Erkrankung das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 537 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vor dem Landgericht Stralsund unter anderem darüber, ob der Mieter wegen seiner schweren Erkrankung das Mietverhältnis fristlos habe kündigen dürfen. Der Mieter erklärte die Kündigung im März 2017 mit der Begründung, er könne die Mieträume aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr nutzen. Das Landgericht entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe aufgrund seiner schweren Erkrankung das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Schwere Erkrankung des Gewerbemieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieter habe das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen dürfen. Es sei insofern die Regelung des § 537 BGB heranzuziehen. Danach werde der Mieter nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mietzahlung befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Ein solcher in der Person des Mieters liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedelt, sei auch dessen Gesundheitszustand. Daher rechtfertige jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stralsund, Urteil vom 29.08.2018
    [Aktenzeichen: 4 O 75/17]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 1116
GE 2020, 1116

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29276 Dokument-Nr. 29276

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29276

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?