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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016
- I-7 U 143/15 -
Mietinteressent muss vom Vermieter und Makler nicht über frühere Nutzung der Mieträume als Bordell aufgeklärt werden
Keine Beeinträchtigung des Rufs des Hauses bei unterdurchschnittlicher Lage der Mieträume
Ein Mietinteressent muss weder vom potentiellen Vermieter noch vom Makler ungefragt darüber aufgeklärt werden, dass in den Mieträumen ein halbes Jahr zuvor ein Bordell betrieben wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn der Ruf des Hauses aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Lage ohnehin nicht beeinträchtigt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 kam es unter Zuhilfenahme eines Maklers über ein Loft-Atelier zu einem Mietvertragsschluss. Die neue Mieterin beabsichtigte in den Räumen ein Friseursalon zu betreiben. Nachdem sie aber erfuhr, dass in dem Loft-Atelier noch ein halbes Jahr zuvor ein
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf sah keine
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Maklerprovision
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Dem Makler stehe der Anspruch auf die
Keine Aufklärungspflicht hinsichtlich früherer Bordellnutzung
Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts hinsichtlich der früheren Bordellnutzung keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015
[Aktenzeichen: 22 O 289/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 450 MDR 2017, 450
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Dokument-Nr. 24401
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