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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013
- I-9 U 147/12 -
Schadenersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Anwalt bei Erhebung einer aussichtslosen Klage
Kein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs durch Deckungszusage der Versicherung
Erhebt ein Rechtsanwalt eine aussichtslose Klage, ohne seine Mandanten über die damit verbundenen Risiken zu belehren, und kommt es zur Abweisung der Klage, so kann der Rechtsschutzversicherung der Mandanten ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt zustehen. Eine abgegebene Deckungszusage der Versicherung schließt den Schadenersatzanspruch nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2008 ein
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der
OLG bejahte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Rechtsanwalts daher zurück. Der
Kein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs durch Deckungszusage
Darüber hinaus habe die Deckungszusage nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geführt, so das Oberlandesgericht weiter. Denn durch diese werde nur der Mandant als Versicherungsnehmer und nicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2012
- Anwaltlicher Vergütungsanspruch auch bei beratungsresistenter Mandantschaft
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: IX ZR 51/13]) - Mandant kann Anwaltshonorar nicht aufgrund ausbleibenden Erfolgs kürzen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010
[Aktenzeichen: I-24 U 50/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 399 NJW 2014, 399
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Dokument-Nr. 17705
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