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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2016
- II-6 UF 42/16 -
Zuweisung der Ehewohnung an Ehefrau aufgrund von durch Ehemann während ihrer Abwesenheit vorgenommenen Veränderungen an Wohnung
Kindeswohl kann ebenfalls räumliche Trennung der Eheleute begründen
Hat sich ein Ehepaar getrennt und nimmt einer der Ehegatten während der Abwesenheit des anderen Ehegatten eigenmächtig Veränderungen an der Ehewohnung vor, so kann dem anderen Ehegatten gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Für eine räumliche Trennung der Eheleute kann zudem das Kindeswohl sprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau und Mutter eines minderjährigen Sohnes die
Ehemann zur Räumung der Ehewohnung verpflichtet
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Es sei geboten, der Ehefrau für die Zeit der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die
Wohnungszuweisung aufgrund vorgenommener Veränderungen an Ehewohnung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Remscheid, Beschluss vom 03.03.2016
- Kindeswohl kann Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 58/13]) - Kein Anspruch auf vollständige Privatsphäre und Auskunft über Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten bei Trennung in Wohnung
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 01.04.2022
[Aktenzeichen: 2 UF 11/22])
Jahrgang: 2016, Seite: 549 NJW-Spezial 2016, 549
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Dokument-Nr. 24868
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