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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009
- VI-3 Kart 61/09 (V) -
Bahn-Stromnetz unterliegt der Preiskontrolle durch Bundesnetzagentur
Für Bahnstrom-Fernleitungsnetz gilt Energiewirtschaftsgesetz
Die Deutsche Bahn AG-Tochter, die DB Energie GmbH, muss ihre Preise für die Durchleitung von Fremdstrom durch ihr Bahnstrom-Fernleitungsnetz von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Die DB Energie GmbH betreibt ein rund 7.700 Kilometer langes Bahnstrom-Fernleitungsnetz. Konkurrenten der Deutschen Bahn AG, die den Oberleitungsstrom an der Schiene nutzen wollen, können den Strom entweder im Rahmen einer „Bahnstrom-Vollversorgung“ von der DB Energie GmbH oder von einem Drittunternehmen beziehen. Beziehen sie den Strom von Drittanbietern muss der Fremdstrom durch das Bahnstrom-Fernleitungsnetz der DB Energie GmbH zur Oberleitung an der Schiene „durchgeleitet“ werden. Soll Fremdstrom genutzt werden, kann das Bahnunternehmen oder der Drittanbieter mit der DB Energie GmbH einen Netzzugangsvertrag zur Durchleitung des Fremdstroms schließen.
Netzzugangsentgelte müssen durch Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt werden
Bislang wurden die von der DB Energie GmbH verlangten Preise nur darauf überprüft, ob die Entgelte im Einzelfall diskriminierend waren. Am 18. Dezember 2008 hatte die
OLG bestätigt Genehmigungspflicht für Durchleitungspreise
Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass auch für das Bahnstrom-Fernleitungsnetz das Energiewirtschaftsgesetz gelte. Die DB Energie GmbH hat daher einen Antrag auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8972
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