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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2018
1 U 202/17 -

Schadens­ersatz­anspruch wegen rechtswidrigem Ausreiseverbot gegen Vater und dessen Kind durch Bundespolizei

Keine Gefährdung des Kindeswohls und des Sorgerechts der Kindesmutter bei Reise in ungefährliches Land

Wird einem Vater und seinem minderjährigen Kind auf Betreiben der Kindesmutter durch die Bundespolizei die Urlaubsreise nach Thailand untersagt, obwohl eine Gefährdung des Kindeswohls und des Sorgerechts der Kindesmutter nicht vorliegt, steht dem Vater gegen den Staat ein Schadens­ersatz­anspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2016 wollte ein Vater zusammen mit seinem minderjährigen Kind und seiner neuen Lebensgefährtin und ihrem Kind eine Urlaubsreise nach Thailand antreten. Obwohl die Kindesmutter zunächst mit der Reise einverstanden war, intervenierte sie am Reisetag bei der Bundespolizei. Diese erteilten daraufhin ein Ausreiseverbot für das Kind und dessen Vater. Beide wurden von drei mit Maschinenpistolen bewaffneten Beamten aus dem Flugzeug eskortiert. Eine Reisewarnung lag für Thailand nicht vor. Zudem war der Kindesvater ebenfalls sorgeberechtigt und die Reise sollte während seines Ferienumgangs stattfinden. Der Vater klagte schließlich gegen den Staat auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gibt Schadensersatzklage statt

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Schadensersatzklage statt. Denn das Handeln der Bundespolizei sei seiner Auffassung nach rechtswidrig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Staat Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Staates zurück. Dem Kindesvater stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Ersatz der Hotel- und Flugkosten in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG zu.

Kein Recht zur Erteilung des Ausreiseverbots

Die Bundespolizei habe das Ausreiseverbot nicht auf § 39 Abs. 2 BPolG stützen können, so das Oberlandesgericht, da das Kind weder der Obhut eines Sorgeberechtigten entzogen wurde noch sich selbst der Obhut eines Sorgeberechtigten entzogen hatte. Auch die Generalermächtigung aus § 14 Abs. 1 BPolG greife nicht. Denn eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl oder das Sorgerecht der Kindesmutter habe nicht vorgelegen. Es haben keine Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Thailand-Reise vorgelegen. Auf eine Einwilligung der Kindesmutter sei es nicht angekommen. Die Reise nach Thailand habe eine Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB dargestellt, über deren Antritt der Kindesvater allein habe entscheiden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2017
    [Aktenzeichen: 2-4 O 399/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 677
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 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 108
NVwZ-RR 2019, 108

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Dokument-Nr.: 28021 Dokument-Nr. 28021

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