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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2002
1 UF 103/00 -

Umgangsrecht: Väter dürfen Kinder auch gegen Willen der Mutter sehen

Der Kontakt eines Vaters zu seinem minderjährigen Kind kann auch gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter jahrelang den Kontakt des Vaters mit dem Kind beharrlich abgelehnt hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Kontakt zwischen minderjährigen Kindern und ihrem Vater kann auch nach jahrelanger beharrlicher Ablehnung gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden. Hierzu bedarf es der Regelung eines fachkundig begleiteten Umganges, der eine Beziehungsanbahnung ermöglicht.

Der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hatte über eine in vielfacher Hinsicht besonders problematische Umgangsfrage zu entscheiden, die bereits zuvor Gegenstand mehrer Gerichtsverfahren war.

Die Mutter eines inzwischen 10 Jahre alten Jungen hatte trotz nachdrücklicher Bemühungen des Vaters jeden Kontakt mit dem Kind und sogar die Übersendung von Fotos beharrlich verweigert. Sie verhinderte kompromisslos die Realisierung gerichtlicher Umgangsregelungen. Hierbei blieb es auch nach mehreren Anhörungsterminen im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde des Vaters änderte nunmehr der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt a.M. eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts ab und traf eine neue Umgangsregelung. Diese kann notfalls auch gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden.

Der erste Kontakt zwischen Vater und Kind nach fast 10 Jahren ist zunächst auf einige Stunden begrenzt und wird von einer Diplompsychologin begleitet. Diese soll auch die Beteiligten in Gesprächen auf die Kontakte vorbereiten. Soweit es die weitere Durchführung des festgelegten Umgangs betrifft, wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen. Insoweit wurde eine Ergänzungspflegerin bestimmt, die auch berechtigt ist, die Umgangskontakte zu verlängern. Außerdem wurde die Kindesmutter verpflichtet, dem Vater regelmäßig Berichte über die Entwicklung des Kindes und Fotos zu übersenden.

Der Senat begründete seine Entscheidung mit dem Recht des Kindes und des Vaters auf Umgang. Dadurch, dass die Mutter dem Kind eine ablehnende Haltung vermittle, verstoße sie gegen ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtige. In den Anhörungsterminen habe sich das Bild eines verantwortungsvollen Vaters vermittelt, dem es wichtig sei, etwas an sein Kind weiter zu geben, und der nicht wolle, dass sein Kind mit der Vorstellung groß werde, keinen Vater zu haben, der sich für es interessiert. Auch das Jugendamt hatte in einem Bericht ausgeführt, die Verweigerungshaltung der Mutter, die alle Hilfsangebote abgelehnt habe, sei problematisch für die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu einer gesunden Identität.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hatte die Mutter zwar versprochen, zukünftige Kontakte zwischen Vater und Kind zu fördern, falls dieser sich bei einem bestimmten Psychiater untersuchen lasse. Aber auch nachdem der Vater sich auf eigene Kosten dieser Untersuchung unterzogen und der Gutachter keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung gefunden hatte, änderte die Mutter ihre ablehnende Haltung nicht. Die Anordnung eines vom Vater gewünschten längeren Ferienaufenthaltes mit dem Kind lehnte der Senat für die derzeitige Situation ab. Zunächst müsse eine so tragfähige Beziehung angebahnt werden, dass es dem Kind gelinge, möglichst unbelastet mit dem Vater allein zusammen zu sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 09.09.2002

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Dokument-Nr.: 1496 Dokument-Nr. 1496

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