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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2019
- 1 UF 140/19 -
Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
Niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit für Ersetzung ausreichend
Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte Einbenennung "erforderlich" ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr.
Auch erstgeborene Tochter soll neuen Familiennamen tragen
Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine
OLG: Namensänderung ist zum Wohl des Kindes erforderlich
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Die Voraussetzung für die gerichtliche
Das Oberlandesgericht ließ im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
Erläuterungen:
§ 1618 BGB Einbenennung
1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2 Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3 Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- BGH: Keine Namensänderung des Kindes bei bestehender Stiefelternehe
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: XII ZB 405/13]) - Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung
(Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 18.03.2009
[Aktenzeichen: 14 A 167/07]) - Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Einbenennung des Kindes muss für Kindeswohl erforderlich sein
(Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.05.2022
[Aktenzeichen: 6 WF 54/22])
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Dokument-Nr. 28275
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