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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018
10 U 8/18 -

Bei Beschädigung von Tapeten durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegen anderen Mieter

Geschädigter Mieter durch mietvertragliche Ansprüchen gegen Vermieter ausreichend geschützt

Wird die Tapete in einer Wohnung durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser beschädigt, so besteht kein Ersatzanspruch gegen den anderen Mieter. Der geschädigte Mieter ist ausreichend durch mietvertragliche Ansprüche gegen den Vermieter geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 trat Wasser aus dem Leitungssystemen einer Mietwohnung aus, drang in die darunter liegende Wohnung und beschädigte dort Tapeten. Der Mieter der Wohnung behauptete, dass die Mieterin der oberen Wohnung unsachgemäß einen Wasserhahn repariert habe und es dadurch zum unkontrollierten Wasseraustritt kam. Der Mieter klagte daher gegen die Mieterin auf Ersatz der Kosten für eine Neutapezierung in Höhe von ca. 6.500 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Ersatzanspruch wegen beschädigter Tapeten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Ersatzanspruch wegen der beschädigten Tapeten bestehe gegen die Beklagte nicht.

Keine mietvertraglichen Ansprüche gegen Mitmieter

Zunächst könne der Kläger keine Ansprüche daraus herleiten, so das Oberlandesgericht, dass die Beklagte Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt habe. Denn zum einen bestehe dieser nur zwischen dem Vermieter und der Beklagten. Zum anderen habe der Mietvertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Der Kläger sei ausreichend durch eigene Ansprüche aus seinem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.

Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Der Ersatzanspruch ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch scheide im Verhältnis zwischen Mietern aus, da es an der Grundstücksbezogenheit fehle.

Kein Ersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung

Schließlich bestehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Tapeten in seinem Eigentum stehen. Die Tapeten seien vielmehr wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB, da sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.12.2017
    [Aktenzeichen: 2-16 O 4/17]
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Jahrgang: 2018, Seite: 1394
GE 2018, 1394
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2018, Seite: 354
MietRB 2018, 354
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1290
NJW-RR 2018, 1290
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 739
NJW-Spezial 2018, 739
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 901
NZM 2018, 901

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Dokument-Nr.: 28217 Dokument-Nr. 28217

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