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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2017
- 11 U 71/16 -
YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adresse ihrer Nutzer herausgeben
Gericht verneint Auskunftsanspruch für Telefonnummern und IP-Adressen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.
Die Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym.
Klägerin verlangte von You Tube und Google die Herausgabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer
Die Klägerin möchte diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, dass diese Angaben ihnen nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht weiter. Sie begehrt nunmehr noch Auskunft über die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die
LG: Kein Anspruch auf Herausgabe der Daten
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Das OLG hat die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen
Auskunftsanspruch besteht nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG
Zur Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und
Auskunftsrecht für Telefonnummern und IP-Adressen besteht nicht
Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und „Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch nicht gebräuchlich. Bei
Erläuterung:
Aus dem in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt sich u.a. Folgendes: Auf der Internetplattform von YouTube können audiovisuelle Beiträge von Dritten eingestellt und anderen unentgeltlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzer müssen sich vor einem Upload anmelden. Anzugeben ist zwingend ein Name, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2016
[Aktenzeichen: Az. 2/3 O 476/13]
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Dokument-Nr. 24795
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