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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2010
- 13 U 105/07 -
OLG Frankfurt: Telekom-Kunde hat keinen Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen
Abrechnungen und Fehlerbehebungen bei "sofortiger" Löschung der Adressen seitens der Telekom nicht mehr möglich
Ein Telekom-Kunde hat keinen Anspruch auf eine unverzügliche Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen (Internet-Protokoll-Adressen). Dies entschied das Oberlandegericht Frankfurt am Main.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat mit der beklagten Telekom AG vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nachdem so genannten "T-Online dsl flat-Tarif" geschlossen. Er verlangt von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten "dynamischen IP-Adressen" sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die
Landgericht untersagt Speicherung der Daten für längeren Zeitraum als sieben Tage
Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für
Kunde hält Telekom in Zuge des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre zur Löschung verpflichtet
Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte müsse die
Telekom hält Speicherung für gerechtfertigt
Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, die
Auch Bundesverfassungsgericht hat keinen Zweifel an Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen
Das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die
Abrechnung mit den Kunden bei "sofortiger" Löschung nach Beendigung der Internetverbindung nicht mehr möglich
Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der
Erkennung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an Telekommunikationsanlagen bei "sofortiger" Löschung nicht zu gewährleisten
Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der
Bedeutung der Entscheidung
Der Entscheidung dürfte nur bis zur Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bedeutung zukommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen §§ 113 a, 113 b TKG, die eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsah, mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig erklärt. Sobald der Gesetzgeber die für verfassungswidrig erklärten Regelungen durch eine Neuregelung zur Speicherung ersetzt, dürfte auch die Telekom eine entsprechende Verpflichtung treffen und wäre ein Anspruch des Internetnutzers auf vorzeitige Löschung damit obsolet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt
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Dokument-Nr. 9809
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