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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020
- 16 U 208/18 -
Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet allein keinen Gerichtsstand in Deutschland
Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte können keine internationale Zuständigkeit begründen
Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nahm die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen
Fluggesellschaft storniert Flug wegen eines Systemfehlers
Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse "Customer Care Europe" auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 Euro gekostet. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte das Ticket nicht wirksam habe stornieren können. Er verlangte Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 Euro).
Gerichte verneinen internationale Zuständigkeit
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung blieb jedoch auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg. Das Landgericht habe zu Recht seine internationale
Deutschsprachige Internetseite wird nicht von Frankfurter Niederlassung aus betrieben
In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere werde die deutschsprachige
Im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse lässt auf Betrieb der Internetseite von Paris aus schließen
Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die
Deutsche Niederlassung nicht an Rechtsverhältnis zwischen Fluggesellschaft und Fluggast beteiligt
Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale
Revision zum BGH zugelassen
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der internationalen
Erläuterungen:
Art. 7 EUGVVO
Art. 7 [Besondere Gerichtsstände]
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. - 4. [...]
5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2018
[Aktenzeichen: 2-24 O 22/18]
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Dokument-Nr. 28363
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