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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2018
- 16 U 212/17 -
Verkehrsunfall bei Nacht: Besitzer eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs trifft Mithaftung für Unfallfolgen
Falschparker erhält lediglich 75 % des Schadens ersetzt
Stößt ein Fahrer mit seinem Auto bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkw für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75 % des entstandenen Schadens ersetzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangt
Fahrzeug des Klägers wurde unstreitig durch Beklagten beschädigt
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Beklagten zur Zahlung von 75 % des entstandenen Schadens. Der Beklagte habe unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt, stellt das Oberlandesgericht klar. Der
Verkehrswidrig geparktes Fahrzeug bei Tageslicht problemlos wahrnehmbar
Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen
Kläger trifft Mitverschulden an Unfall
Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2017
[Aktenzeichen: 2-21 O 249/17]
- Mithaftung eines Autofahrers bei Kollision mit quer zur Fahrbahn stehendem Fahrzeug wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2015
[Aktenzeichen: 22 U 238/13]) - Verkehrsunfall: Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit führt zu Mithaftung
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.07.2007
[Aktenzeichen: 12 U 258/06])
Jahrgang: 2018, Seite: 331 NJW-Spezial 2018, 331
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Dokument-Nr. 25745
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