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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2024
- 17 U 90/22 -
EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung von Vorauszahlungen an ein Unternehmen mit Iranbezug nicht einen eigenen möglichen Verstoß gegen Iran-Sanktionen entgegenhalten
EU-Unternehmen muss Vorauszahlung trotz Iran-Sanktionen zurückzahlen
Beruft sich der Geschäftspartner eines deutschen Tochterunternehmens einer iranischen Muttergesellschaft nach Ankündigung des erneuten Inkrafttretens der Iran-Sanktionen und SDL-Listung der iranischen Muttergesellschaft auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, kann das Tochterunternehmen selbst vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung bereits erbrachter Vorauszahlungen verlangen. Die EU-Blocking-VO verbietet es einem Unternehmen der EU, sich unter Verweis auf die Iran-Sanktionen seiner Lieferverpflichtung bzw. der Rückzahlungsverpflichtung zu entziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Verpflichtung zur Rückzahlung vorausgezahlten Kaufpreises in Höhe von 36. Mio. €.
Geklagt hatte die 100-prozentige Tochter eines iranischen Unternehmens. Sie bestellte am 04.05. 2018 bei der Beklagten Graphitelektroden. Diese sollten unmittelbar an die Muttergesellschaft in den Iran geliefert werden. Die Klägerin verpflichtete sich zur
EU-Unternehmen kann Rückzahlung nicht verweigern
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne Rückzahlung der Vorauszahlungen begehren, ebenso sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin sei wirksam vom
Auch keine unverhältnismäßige Belastung durch Anwendung der Blocking-Verordnung
Die Anwendung der Blocking-Verordnung belaste die Beklagte hier auch nicht unverhältnismäßig. Sie habe zum einen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer eigenen SDN-Listung für den Fall der Rückzahlung nicht hinreichend dargelegt. Die Rückzahlungsverpflichtung sei vielmehr allein die Folge der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufgrund des US-Sanktionsregime sei und stelle sich damit nur „als Annex zur Befolgung der US-Sanktionsnorm“ dar. Zum anderen habe die Beklagte es versäumt, bei der EU-Kommission einen grundsätzlich möglichen Antrag auf Befreiung von den Wirkungen des Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO zu stellen. Damit habe sie sich der Möglichkeit begeben, eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden. Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO stehe auch einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33695
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