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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.01.2014
- 2 Ausl A 104/13 -
Auslieferung von EU-Bürgern in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung: Deutschenprivileg gemäß Art. 16 Abs. 2 GG verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV
Regelungen zur strafrechtlichen Auslieferung unterliegen dem Schutz der nationalen Identität
Das Deutschenprivileg nach Art. 16 Abs. 2 GG, wonach kein Deutscher in das Ausland ausgeliefert werden darf, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV, wonach eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU verboten ist. Denn die Regelungen zur strafrechtlichen Auslieferung unterliegen dem Schutz der nationalen Identität und können daher von jedem EU-Land selbständig, unabhängig vom Diskriminierungsverbot, getroffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. über die
Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Italiener. Das Deutschenprivileg in Art. 16 Abs. 2 GG verstoße nicht gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 442, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 442 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18854
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