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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2023
- 2 U 5/23 -
Keine Mietminderung wegen Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes
Kein Mietmangel ohne Einschränkung der vertragsgemäßen Nutzung
Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Minderungsansprüche des Mieters eines Anwesens, welches zum Spielhallenbetrieb genutzt worden war und nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes nicht mehr genehmigt werden kann, zurückgewiesen.
Die Klägerin vermietete 2012 für zehn Jahre Räumlichkeiten in Büdingen „zur Benutzung als Spielothek/Billard-Sammlung/Wettbüro“ an eine Gesellschaft. Der Spielbetrieb war zunächst auf Basis des alten hessischen SpielhallenG genehmigt worden. Den am 1.1.2018 in Kraft getretenen Anforderungen des neuen SpielhalltenG entsprach das Anwesen nicht mehr. Die Räumlichkeiten hielten nicht den gesetzlich geforderten Abstand einer Luftlinie von mindestens 300 m zu den drei umliegenden Schulen ein. Der Antrag der Gesellschaft auf Verlängerung der Spielhallenerlaubnis wurde Mitte 2018 abgelehnt. Die Stadt verwies dabei auf die fehlende gewerbliche Zuverlässigkeit der Betreibergesellschaft. Im Januar 2019 übernahm die hiesige Beklagte als Mieterin den zugleich bis 2032 verlängerten
Kein Mietmangel bei behördlicher Duldung der Nutzung
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG - bei geringer Forderungskorrektur - keinen Erfolg. Die Klägerin könne die Zahlung der offenen Mieten verlangen, führte das OLG aus. Die Miete sei nicht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemindert. Allein die Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs nach dem neuen hessischen SpielhallenG führe nicht zu einem Mangel. Eine formell rechtswidrige Nutzung stelle für sich genommen noch keinen
Fortsetzung des Mietvertrages trotz fehlender Genehmigung begründet Ausschluss von Gewährleistungsansprüche
Darüber hinaus wären Gewährleistungsansprüche hier auch ausgeschlossen, da die Beklagte der langfristigen Fortsetzung des Mietvertrages in positiver Kenntnis der fehlenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Gießen, Urteil vom 05.12.2022
[Aktenzeichen: 2 O 397/20]
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Dokument-Nr. 33444
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