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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015
- 3 U 4/14 -
Bauträger muss Eigentumswohnung wegen nachträglich verbautem Skyline-Blick zurücknehmen
Sichtbehindernde Bebauung stellt nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers dar
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Bauträger dazu verurteilt, eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil der den Käufern zugesagte "Skyline-Blick" nachträglich verbaut worden war.
Im zugrunde liegenden Streitfall schlossen die Kläger im Jahr 2008 mit dem beklagten Bauträger einen Kaufvertrag über eine
Den verbauten Blick sowie einen mangelnden Schallschutz in der
LG bejaht mangelnden Schallschutz
Das zunächst angerufene Landgericht verurteilte den Bauträger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß, weil der Schallschutz in der
OLG: Verbauter Skyline-Blick berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags
Die gegen das Urteil des Landgerichts von dem Bauträger eingelegte Berufung, wies das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung stellte das Gericht - anders als das Landgericht - auf den verbauten Skyline-Blick ab. Unter Skyline sei dabei die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichne. Die sichtbehindernde Bebauung stelle eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers dar, die die Kläger zur
Skyline-Blick wurde durch Verkaufsprospekt als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart
Die Kläger hätten erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen
Der beklagte Bauträger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten müsse, weil er selbst die sichtbehindernde Bebauung geplant und ausgeführt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2013
[Aktenzeichen: 2/26 O 215/11]
- Verschlechterte Sicht wegen einer nachträglich errichteten Holzwand an der Grenze zum Nachbargarten ist kein Mietmangel
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 9 S 236/11]) - Blick auf Schloss Neuschwanstein baurechtlich nicht geschützt
(Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31.08.2009
[Aktenzeichen: Au 4 S 09.1084])
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Dokument-Nr. 21849
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