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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2018
- 4 U 234/17 -
Ausschluss eines Gewerkschaftsmitglieds aus wichtigem Grund muss in angemessener Reaktionszeit erfolgen
Zu langes Abwarten zeigt fehlende Unzumutbarkeit einer weiteren Hinnahme der Mitgliedschaft
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bekräftigt, dass eine Gewerkschaft nur dann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen kann, wenn sie in angemessener Zeit nach Kenntnis der Gründe den Ausschluss beschließt. Ein halbes Jahr ist dabei zu lang.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Mitglied in der beklagten
Zwischenzeitlich hat der Kläger seine Mitgliedschaft in der beklagten
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beschluss über seinen Gewerkschaftsausschluss unwirksam sei. Das Landgericht hat diese Feststellung antragsgemäß getroffen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Beschluss über den
Unzumutbarkeit der fortbestehenden Mitgliedschaft nicht belegt
Hier lägen alle von der Beklagten angegebenen Gründe bereits so weit zurück, dass sie die Unzumutbarkeit der fortbestehenden Mitgliedschaft nicht belegen könnten. Die behaupteten Beitragsrückstände bezögen sich auf die Jahre 2012-2014 und eigneten sich ohnehin nur in gravierenden Fällen zur Begründung eines Ausschlusses. Die Kandidatur auf einer "freien Liste" betreffe die Betriebsratswahl vor rund 1 ½ Jahren. Eine angemessene Reaktionszeit sei auch insoweit abgelaufen.
Beklagte hätte auf Äußerungen umgehend mit Ausschluss reagieren müssen
Schließlich könne die Beklagte im September 2015 die Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft des Klägers auch nicht mehr auf seine kritischen Äußerungen in einer Zeitung im März 2015 stützen. Die in der Zeitung wiedergegebene Kritik des Klägers an dem Verhalten der Beklagten im Tarifkonflikt könnte allerdings grundsätzlich als
Hinnahme der Aussagen zeigt fehlende Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft
Tatsächlich habe die Beklagte jedoch nahezu sechs Monate abgewartet. Damit habe sie deutlich gemacht, dass ihr eine weitere Hinnahme der Mitgliedschaft nicht unzumutbar gewesen sei. Es sei zwar "politisch" nachvollziehbar, dass die Beklagte bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26454
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