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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2018
- 4 U 86/18 -
Gewerkschaftsmitglied muss auch ohne Listenkandidatur einen Teil der Aufsichtsratstantieme an Gewerkschaftsstiftung abführen
Abführungspflicht stellt keine Gegenleistung für Unterstützung bei der Wahl dar
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Gewerkschaftsmitglieder der IG Metall auch dann verpflichtet sind, einen Teil ihrer eingenommenen Aufsichtsratstantiemen satzungsgemäß an die gewerkschaftseigene Hans-Böckler-Stiftung abzuführen, wenn sie nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurden.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war Mitglied der klagenden
Beklagte hält Pflicht zur anteiligen Abführung der Aufsichtsratsvergütung für ungerechtfertigt
Die
Unangemessenes Verhalten einzelner Gewerkschaftsmitglieder kann nicht IG Metall zugerechnet werden
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. § 3 der Gewerkschaftssatzung enthalte eine wirksame Verpflichtung der Mitglieder, einen Teil der erlangten Aufsichtsratstantiemen an die gewerkschaftseigene Stiftung abzuführen. Die Bestimmung setze entsprechende Beschlüsse des DGB um, zu welchem auch die
Bewerbung für Aufsichtsratskandidatur darf nicht nur aufgrund dort gezahlter Vergütung erfolgen
Das Oberlandesgericht betonte, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung vielmehr geboten sei, dass sämtliche Mitglieder der Klägerin mit einem entsprechenden Mandat verpflichtet sein, die in der Richtlinie geregelten Anteile ihrer Bezüge an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen, unabhängig davon, ob ihre jeweilige Kandidatur von der Klägerin unterstützt wurde oder nicht. Mit der Regelung sollten "generelle Fehlanreize" für eine Kandidatur verhindert werden, da sich andernfalls
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2018
[Aktenzeichen: 2/18 O 373/17]
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Dokument-Nr. 26950
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