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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2021
- 6 U 117/20 -
Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttür ist keine unterhalb der Abstandsregeln zulässige Grenzgarage
Neubau wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands zu beseitigen
Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)entschieden und den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt.
Die Parteien sind Nachbarn. Nachdem der Beklagte 2017 eine Genehmigung zur Sanierung einer auf seinem Grundstück bereits vorhandenen
Neubau verletzt bauordnungsrechtlichen Vorschriften über einzuhaltenden Grenzabstand
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Beklagte müsse das Bauwerk beseitigen. Er verletze mit dem Bauwerk die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden
Neubau kein privilegierte Grenzgarage
Die Einhaltung dieser
Genehmigung der Stadt stehe dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen
Auch die erteilte Genehmigung der Stadt stehe dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen. Die der Genehmigung zu Grunde liegende Prüfung habe sich allein auf eine Übereinstimmung mit der Erhaltungssatzung der Stadt Frankfurt in planungsrechtlicher Sicht bezogen, nicht aber auf die Einhaltung von Grenzabständen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.06.2020
[Aktenzeichen: 2-32 O 350/17]
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Dokument-Nr. 31100
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