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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2016
- 6 U 136/15 -
Angebot von Zahnreinigung und Bleaching zu Festpreis begründet Wettbewerbsverstoß
Verstoß gegen preisrechtliche Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte
Bietet ein Zahnarzt Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Festpreis an, verstößt er damit gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und handelt zugleich wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Zahnärztin im Oktober und Dezember 2014 über ein
Landgericht wies Unterlassungsklage ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Ansicht nach könne ein
Oberlandesgericht bejaht Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu pauschalen Festpreisen zu. Würde man dies zulassen, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten quersubventionieren, bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig werde. Umgekehrt bestehe bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde. Beides sei mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.
Festpreis nur bei vorherigen Heil- und Kostenplan
Zwar könne ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2015
[Aktenzeichen: 2-6 O 45/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 460 GRUR-RR 2016, 460
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Dokument-Nr. 24408
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