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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.07.2022
- 6 U 148/21 -
Shisha-Betreiber muss Schmerzensgeld wegen Abgabe an minderjährige Konsumentin zahlen
Ungeprüfte Abgabe einer Shisha an Minderjährige verstößt gegen Bestimmungen des Jugendschutzes
Der Betreiber eines Pubs ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden. Auf die Wirksamkeit eines beabsichtigten oder abgeschlossenen Vertrages kommt es dabei nicht an. Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstößt gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit Beschluss das angefochtene Urteil, mit dem der Betreiber wegen der erlittenen Kohlenmonoxid-Vergiftung der Minderjährigen zu einer Schmerzensgeldzahlung i.H.v. 6.400 € verurteilt worden war.
Im hier vorliegenden Fall betreibt die Beklagte einen Pub in Hessen. Die damals minderjährige Klägerin suchte das Lokal auf, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine
Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt
Die Beklagte habe die sie treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt. Diese Pflichten bestünden unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Klägerin wirksam zustandegekommen sei. Die Beklagte habe eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeiter ihres Lokals den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestatteten. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen. Demnach dürfen in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gelte auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.
Minderjährige Klägerin erlitt Krampfanfall
Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32016
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