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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2015
- 6 U 3/14 -
Rechtsanwalt darf mit Formulierung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert" werben
Unzulässig dagegen Formulierung "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" aufgrund Verwechselungsgefahr mit Begriff "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Ein Rechtsanwalt darf nicht mit der Formulierung "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" werben. Denn insofern besteht eine Verwechselungsgefahr mit dem Begriff "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Zulässig ist dagegen die Formulierung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert". Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Formulierung "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte zunächst der Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass die Beklagte nicht wörtlich oder sinngemäß damit werben dürfe, sie sei eine spezialisierte
Hinweis auf Spezialisierung zulässig bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen
Hinweise auf eine Spezialisierung seien aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zulässig, so das Oberlandesgericht weiter, wenn der Anwalt über entsprechende theoretische Kenntnisse verfüge und auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig sei (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2014 - I ZR 53/13 -). Die Beklagte habe somit nachweisen müssen, dass sie über eine einer Fachanwältin für Arbeitsrecht gleichwertige Expertise verfüge. Dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie habe zwar über die theoretischen Kenntnisse verfügt. Ihr habe es aber am entsprechenden Erfahrungsschatz gefehlt. So habe sie nicht nachweisen können, dass sie in den letzten 36 Monaten die mindestens geforderten 100 Fälle im Bereich des Arbeitsrechts bearbeitet habe.
Zulässigkeit der Formulierung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert"
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei dagegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Gießen, Urteil vom 29.11.2013
[Aktenzeichen: 3 O 152/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 302 GRUR-RR 2015, 302 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 521 MMR 2015, 521
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Dokument-Nr. 21690
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