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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014
I ZR 53/13 -

BGH: Rechtsanwalt darf unter bestimmten Voraussetzungen mit "Spezialist für Familienrecht" werben

Ver­wechselungs­gefahr mit Fachanwaltstitel bei Vorliegen von entsprechenden Fähigkeiten unerheblich

Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist für Familienrecht", so ist dies dann zulässig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet nachweisen kann. Eine Ver­wechselungs­gefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" ist dann unerheblich, wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse dem eines Fachanwalts entsprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt warb im Jahr 2011 mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht". Einen entsprechenden Fachanwaltstitel besaß er nicht. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sah in der Bezeichnung eine Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Unterlassungsklage statt

Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" statt. Das Oberlandesgericht sah in der Bezeichnung eine Verwechselungsgefahr mit dem entsprechenden Fachanwaltstitel und hielt die Bezeichnung daher für wettbewerbswidrig. Die Verbraucher würden die Begriffe "Spezialist" und "Fachanwalt" als Synonyme verwenden und daher zwischen beiden nicht unterscheiden. Die besonderen Anforderungen an einem Fachanwaltstitel würden damit ausgehöhlt. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Revision ein.

Bundesgerichtshof hielt Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" grundsätzlich für zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er verwies darauf, dass qualifizierende Zusätze, wie zum Beispiel "Spezialist", "Spezialgebiet" oder "Experte", nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA dann zulässig sind, wenn der Rechtsanwalt über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig ist.

Keine Verwechselungsgefahr mit entsprechendem Fachanwaltstitel bei Vorliegen von entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen

Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass die Verwendung des Begriffs "Spezialist" dann problematisch ist, wenn für das betreffende Gebiet eine Fachanwaltsbezeichnung vorliegt. In einem solchen Fall könne eine Verwechselungsgefahr bestehen. Diese sei aber dann unerheblich, wenn der Rechtsanwalt die jeweiligen Anforderungen für die Fachanwaltsbezeichnung erfüllt, er somit über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen eines Fachanwalts auf dem Gebiet verfügt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müsse der Rechtsanwalt darlegen und gegebenenfalls beweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2015, Seite: 266
AnwBl 2015, 266
 | Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2015, Seite: 99
BRAK-Mitt 2015, 99
 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2015, Seite: 305
DB 2015, 305
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 306
MDR 2015, 306
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 704
NJW 2015, 704

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Dokument-Nr.: 20588 Dokument-Nr. 20588

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