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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2008
- 6 U 34/07 -
Armbanduhrenwerbung "30 Meter wasserdicht" ist oft irreführend
Hersteller simulieren oft die Wassertiefe ohne die Uhren wirklich unter Realbedingungen zu testen
Armbanduhren, die mit dem Werbetext "30 Meter wasserdicht" beworben werden, müssen auch eine solche Tauchtiefe aushalten, ansonsten ist die Werbung irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine
Irreführende Werbeaussage
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass diese
Prüfverfahren simuliert 3 bar Druck
Dagegen liege die Annahme fern, mit der Angabe der Meterzahl solle lediglich derjenige Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) umschrieben werden, dem die
Uhr entspricht nicht den Erwartungen der Verbraucher
Die beworbene
Bereits in 2 Meter Tiefe kann ein Druck von 3 bar herrschen
Dies gelte zum einen, weil die
Werbung
Die Werbeaussage „30 m wasserdicht“ für eine Armbanduhr ist irreführend, wenn die Uhr zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern nicht geeignet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2007
[Aktenzeichen: 2/3 O 295/06]
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Dokument-Nr. 6666
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