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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018
- 6 U 74/17 -
Arzt darf auf Webseite nicht mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie werben
Werbung mit Wirkaussagen zu medizinischen Behandlungen nur bei gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zulässig
Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden zulässig ist, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt. Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein gewerblicher Unternehmensverband. Der Beklagte ist
Kläger verlangt Unterlassung werbenden Wirkungsangaben
Der Kläger nahm den beklagten
Irreführende gesundheitsbezogene Angaben könnten mit erheblichen Gefahren für Bevölkerung verbunden sein
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der "Craniosakralen Osteopathie" seien zu unterlassen, so das Oberlandesgericht. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der
Wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein
Den Nachweis dieser Wirksamkeit müsse der beklagte
Studien über Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie nicht vorgelegt
Hinsichtlich der
Werbende Aussagen zu Osteopathie und Säuglingsosteopathie zulässig
Hinsichtlich der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2017
[Aktenzeichen: 2-06 O 302/16]
- Werbung für Magnetfeldtherapie mit Hinweis auf Aktivierung der Selbstheilung des Körpers wegen Irreführung unzulässig
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.01.2016
[Aktenzeichen: 9 U 1181/15]) - BGH: Anwendung der Synergetik-Methode ohne Heilpraktikererlaubnis strafbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2011
[Aktenzeichen: 2 StR 580/10]) - Physiotherapeut darf ohne Erlaubnis nicht mit Osteopathie werben
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015
[Aktenzeichen: I-20 U 236/13])
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Dokument-Nr. 26082
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