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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2019
- 6 UF 238/17 -
Zusatzversorgungskasse kann bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts Ehegatten eines Versicherten nicht ohne Weiteres in anderen Tarif verweisen
Vorgesehener Wechsel in Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen Gebot der gleichwertigen Teilhabe
Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG). Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Entscheidung hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.
Im zugrunde liegenden Fall war im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
Der Versorgungsausgleich
Im Zuge einer Ehescheidung wird in der Regel ein
Träger der Zusatzversorgung für ausgleichsberechtigten Ehegatten darf keinen Wechsel in Tarif für freiwillig Versicherte vorsehen
Das Familiengericht hatte im vorliegenden Fall die Gleichartigkeit der beiderseitigen
Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht seien deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.
Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspreche, sei bislang nicht entschieden und stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren.
Erläuterung:
§ 44 Abs. 3 Satzung der EZVK:
[...]
(3) Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert.
§ 10 VersAusglG Interne Teilung
(1) Das Familiengericht übertragt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
§ 11 VersAusglG Anforderungen an die interne Teilung
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der
1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Keine Berücksichtigung einer Kinderrentenversicherung im Versorgungsausgleich
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.09.2016
[Aktenzeichen: 5 UF 17/16]) - Klärung der rechtlichen Vorgaben zum Versorgungsausgleich ist allein Aufgabe der Familiengerichte
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015
[Aktenzeichen: 3 AZR 813/14])
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Dokument-Nr. 27677
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