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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2022
- 7 U 150/21 -
D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst vorläufige Deckung für PR-Kosten
Anspruch der Höhe auf Gewährung von PR-Kosten allerdings beschränkt
Die D&O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und auf Grund dessen drohendem karrierebeeinträchtigendem Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten. Dies gilt insbesondere auch für eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Der Höhe nach ist der Anspruch aber auf 100.000,- Euro begrenzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil an seiner in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.
Der Kläger ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der
Berufung teilweise erfolgreich
Das Landgericht hat die (u.a.) auf Gewährung vorläufiger Deckung für PR-Kosten gerichtete Feststellungsklage durch Urteil vom 20.7.2021 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf vorläufige Abwehrkosten, wie bereits mit Urteil vom 7.7.2021 (Az. 7 U 19/21) entschieden. Diese umfassten auch den
PR-Kosten in Hinblick auf eine kritische Berichterstattung erfasst
Soweit die
Begrenzung der Höhe nach auf 100.000 Euro
Der Höhe nach sei der Anspruch auf Gewährung von PR-Kosten allerdings auf 100.000,- Euro pro versicherter Person und Versicherungsperiode begrenzt. Das zur Verfügung stehende Grundsublimit von 500.000,- Euro werde je versicherter Person und je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro limitiert, um einer vorschnellen Erschöpfung der Versicherungssumme entgegen zu wirken und eine möglichst gerechte Aufteilung im Kreise der Versicherten sicherzustellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31716
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