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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2019
8 U 73/18 -

Inanspruchnahme von Hebammen wegen Geburtsschäden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen

Versicherung des Arztes kann Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen

Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungs­kranken­hauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die beklagte Hebamme waren an der Entbindung eines Kindes im Jahr 1995 beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in dem Krankenhaus, die Beklagte war dort angestellt. Nach dem Belegarztvertrag haftete der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Mitwirkende Angestellte des Krankenhauses - wie die Hebamme - sind sogenannte Erfüllungsgehilfen des Belegarztes. Der Belegarzt war verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sie abzuschließen. Das Kind erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Der versicherte Arzt wurde wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zu Schadensersatz und einem Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro verurteilt. Mit der Klage nahm die Versicherung des Arztes nunmehr die Hebamme auf Ausgleich von 75 % dieser Verpflichtungen in Anspruch.

Versicherung kann keine Ansprüche gegen Hebamme geltend machen

Das Landgericht Gießen gab der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der beklagten Hebamme, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg hatte. Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die Hebamme, entschied das Oberlandesgericht. Dabei könne offenbleiben, ob der Hebamme möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Belegarztvertrag sehe jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen habe. Der Hebamme sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre.

Betroffene Versicherungen müssen Innenausgleich vornehmen

Außerdem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme sei damit vor Vermögenseinbußen wegen der Belastung mit Schadensersatzansprüchen von Patienten doppelt abgesichert gewesen. Sofern das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert ist, liege ein Fall vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führe, so das Oberlandesgericht. Es bestehe demnach ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung müsse sich damit an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil vom 09.05.2018
    [Aktenzeichen: 3 O 494/08]
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