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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2019
- 8 U 73/18 -
Inanspruchnahme von Hebammen wegen Geburtsschäden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen
Versicherung des Arztes kann Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen
Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die klagende
Versicherung kann keine Ansprüche gegen Hebamme geltend machen
Das Landgericht Gießen gab der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der beklagten
Betroffene Versicherungen müssen Innenausgleich vornehmen
Außerdem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Gießen, Urteil vom 09.05.2018
[Aktenzeichen: 3 O 494/08]
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Dokument-Nr. 28298
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